News April 2024

Das milliardenschwere Wachstumschancengesetz ist immer noch nicht „in trockenen Tüchern“. Zwar konnte im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden. Damit das Gesetz aber in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen. Die Sitzung ist für den 22.3.2024 geplant.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „Wohn-Riester“ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen.
  • Auch Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus.
  • Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in denen es um die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geht. Strittig ist hier, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR zu definieren ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2024. Viel Spaß beim Lesen!

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2024:

Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Wachstumschancengesetz: Wird der Bundesrat zustimmen?

| Das milliardenschwere Wachstumschancengesetz sollte eigentlich bereits im vergangenen Jahr verabschiedet werden. Aber der Bundesrat verweigerte im November 2023 seine Zustimmung. Daher wurde der Vermittlungsausschuss angerufen und hier konnte man sich am 21.2.2024 auf eine Beschlussempfehlung einigen. Diese hat der Bundestag bereits zwei Tage später angenommen. Damit das Gesetz (nun endlich) in Kraft treten kann, muss aber noch der Bundesrat zustimmen. Die nächste Sitzung ist für den 22.3.2024 geplant. |

Beachten Sie | Die Mehrheit im Vermittlungsausschuss kam allerdings ohne die Zustimmung der Union (CDU/CSU) zustande. Denn diese hatte ihre Zustimmung u. a. davon abhängig gemacht, dass die Bundesregierung die Kürzungen beim Agrar-Diesel zurücknimmt. Ob es hier ein Einlenken gibt, bleibt ungewiss, sodass derzeit auch nicht abschätzbar ist, wie der Bundesrat am 22.3.2024 entscheiden wird.

Der vom Bundestag verabschiedete veränderte Gesetzentwurf umfasst viele Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf. So wurde das Entlastungsvolumen deutlich reduziert und die Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen.

Dennoch enthält das Gesetzespaket weiterhin zahlreiche steuerliche Änderungen bzw. Neuregelungen, beispielsweise die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude.

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Zuwendungsempfängerregister jetzt online

| Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 7.2.2024 mitgeteilt, dass das Zuwendungsempfängerregister ab sofort online zur Verfügung steht. |

Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Somit bietet das Register u. a. eine einfache Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Zuwendungsempfängerregister erhalten Sie unter: www.iww.de/s10443.

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Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „Wohn-Riester“ wohl zulässig

| Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen „Wohn-Riester-Fall“ entscheiden. Hierbei ging es um einen Ehemann, der von seiner verstorbenen Frau deren Wohnung und den Darlehensvertrag geerbt hatte. Das Darlehen wollte er tilgen. Deshalb begehrte er die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). So viel vorab, die Entscheidung ging zugunsten des Steuerpflichtigen aus. |

Hintergrund

Durch die sogenannte Riester-Rente sollen mögliche Versorgungslücken im Alter zumindest teilweise aufgefangen werden. Dies geschieht durch den Aufbau einer kapitalgedeckten Versorgung.

Staatlich gefördert wird aber auch der „Wohn-Riester“, eine Variante des Bausparens, bei der Anleger aus dem Vertrag Kapital für den Kauf oder Bau einer Wohnung erhalten. Sie können den „Wohn-Riester“ aber auch nutzen, um ein Immobilien-Darlehen abzutragen.

Sachverhalt

Ein Ehemann erbte als Alleinerbe von seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnte Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zur Tilgung des Darlehens begehrte der Ehemann die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen.

Dies wurde ihm allerdings versagt und zwar mit folgender Begründung: Ein nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in der Person des Ehemanns nicht vor, da er die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe. Dies sah der Ehemann aber anders und klagte. Eine gute Entscheidung, denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg schloss sich seiner Ansicht an.

Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit begründet zwar keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben. Allerdings ist die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG so auszulegen, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt.

Der Wortlaut des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verlangt zwar die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zur Tilgung eines zu diesem Zweck (also zur Anschaffung oder Herstellung) aufgenommenen Darlehens. Jedoch tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser zuzurechnen ist.

Mithin besteht eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.

Beachten Sie | Die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gibt sich mit dem Urteil nicht zufrieden und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023, Az. 15 K 15045/23, Rev. BFH: Az. X R 2/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239855

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Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

| In Betriebsprüfungen gibt es oft Streit, ob Fahrtenbücher als ordnungsgemäß anzuerkennen sind. Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2023, Az. 3 K 1887/22 H[L]) Folgendes entschieden: Ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllt nicht die Anforderungen an den Nachweis des tatsächlichen Umfangs der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nicht in der Datei selbst, sondern in externen Protokolldateien dokumentiert werden. Dem Erfordernis der zeitnahen Führung eines Fahrtenbuchs wird nicht genügt, wenn die zwischenzeitlich auf Notizzetteln festgehaltenen Eintragungen erst mehrere Tage oder Wochen nach Abschluss der betreffenden Fahrten vorgenommen werden. |

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Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Aktualisierte Bescheinigungen

| Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesfinanzministerium Muster bereit. Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen nun u. a. um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt (vgl. BMF-Schreiben vom 6.2.2024, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006). |

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP-Logen

| Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal besteuert werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (23.11.2023, Az. VI R 15/21) nun Folgendes entschieden: Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil. |

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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024

| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024 veröffentlicht. |

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Jahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.2.2024, Az. IV D 3 – S 1547/19/10001 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240054

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Investitionsabzugsbetrag: Wie ist die Gewinngrenze zu ermitteln?

| Oft müssen sich die Gerichte mit den Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB nach § 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) beschäftigen. Jüngst haben es zwei Verfahren (Vorinstanz: Finanzgericht Niedersachsen) mit dieser Frage bis vor den Bundesfinanzhof geschafft: Ist für die Gewinngrenze der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte (wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen) korrigierter Gewinn relevant? |

Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Maschinen) können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.

Sachverhalt

In einem Fall des Finanzgerichts Niedersachsen betrug der Bilanzgewinn 189.821 EUR und lag damit unter der in § 7g EStG normierten Grenze von 200.000 EUR. Dennoch versagte das Finanzamt die Bildung eines IAB, da es nach der Hinzurechnung der Gewerbesteuer (vgl. hierzu § 4 Abs. 5b EStG) von 25.722 EUR auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn von 215.543 EUR kam.

Die Frage, wie der Gewinn nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zu ermitteln ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hierzu werden (vereinfacht) zwei Meinungen vertreten:

  • Für das Bundesfinanzministerium ist Gewinn der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist; außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu-/Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind zu berücksichtigen.
  • Teile des Schrifttums vertreten indes die Position, dass allein auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen ist, was im Streitfall zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Auch für das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Steuerbilanzgewinn relevant und nicht der Gewinn i. S. des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet nicht statt.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich der Ansicht des Bundesfinanzministeriums angeschlossen. Weil hiergegen die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteile vom 9.5.2023, Az. 2 K 202/22, Rev. BFH: Az. X R 16/23 und Az. 2 K 203/22, Rev. BFH: Az. X R 17/23; BMF-Schreiben vom 15.6.2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023, Az. 10 K 1873/22, Rev. BFH: Az. III R 38/23

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Influencer: Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung und Accessoires

| Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich mit der Frage befasst, ob eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. Die Entscheidung fiel leider zuungunsten der Steuerpflichtigen aus. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires (beispielsweise Handtaschen namhafter Marken).

Die Influencerin wollte die Aufwendungen für die Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit berücksichtigen.

Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände auch privat genutzt werden können und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Steuerpflichtige nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt hatte.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht Niedersachsen war ebenfalls der Meinung, dass eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht möglich ist. Aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgt insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.

MERKE | Es kommt nicht darauf an, wie die Steuerpflichtige die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist.

Zudem handelt es sich bei den von der Influencerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Hierunter fallen nur solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind, bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion (z. B bei Arbeitsschuhen) folgt.

Beachten Sie | Der Beruf einer Influencerin bzw. Bloggerin ist insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist unbeachtlich. Somit war die Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen privaten Nutzung der Kleidung nicht entscheidend.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239874

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Buchwert-Übertragungen auch zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich

| Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden. |

§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit nicht aufgedeckt.

Die Vorschrift erfasst neben der Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen auch Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben bzw. Mitunternehmerschaften.

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht genannt und das verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das Gericht begründet seine Sichtweise u. a. wie folgt: § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht Konstellationen, in denen stille Reserven teilweise oder vollständig auf andere Steuerpflichtige übergehen. Dagegen hat ein Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften die Aufdeckung stiller Reserven zur Folge, obwohl es sich dabei ebenfalls um einen Transfer von Wirtschaftsgütern im Kreis der Mitunternehmerschaft handelt und dies nicht zu einer Verlagerung stiller Reserven auf einen anderen Steuerpflichtigen führt.

Beachten Sie | Der Gesetzgeber muss für Übertragungen nach dem 31.12.2000 rückwirkend eine Neuregelung treffen. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31.12.2000 gilt.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13 und PM Nr. 5/2024 vom 12.1.2024

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Umsatzsteuerzahler


Ist-Besteuerung: Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts bei Überweisungen

| Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Umsatz vereinnahmt wurde, wenn der Buchungstag und der Tag der Wertstellung nicht identisch sind. Im Folgenden wird gezeigt, worauf bei der Umsatzsteuer zu achten ist. |

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) entsteht die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung (Soll-Besteuerung).

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß aber auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung nach § 20 UStG) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Beachten Sie | Durch § 20 UStG wird eine Umsatzbesteuerung erst im Vereinnahmungszeitpunkt ermöglicht, wenn der Unternehmer die Vorjahresumsatzgrenze (derzeit 600.000 EUR) nicht überschreitet, freiberufliche Einkünfte erwirtschaftet oder von der Buchführungspflicht befreit ist.

Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Doch welches Datum ist relevant, wenn die Wertstellung (Valutierung) zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird?

Beispiel (in Anlehnung an BFH-Urteil)

Unternehmer A erhält eine Zahlung am 2.1.2020 (Buchungstag) auf seinem Girokonto. Datum der Wertstellung ist der 31.12.2019 (Dienstag).

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Vereinnahmung des Entgelts i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG (Ist-Besteuerung) bei Überweisungen auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

Beachten Sie | Die spätere Entstehung der Umsatzsteuer verschafft dem Unternehmer A einen Liquiditätsvorteil und zwar wie folgt:

  • Bei einer Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist der Umsatz nicht in der Voranmeldung für Dezember 2019, sondern erst in der für Januar 2020 zu berücksichtigen.
  • Sind Voranmeldungen nur vierteljährlich zu übermitteln, wäre der Umsatz im ersten Quartal 2020 und nicht im vierten des Vorjahres zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.8.2023, Az. V R 12/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238090

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Arbeitnehmer


Kein Arbeitslohn: Gewinn aus marktüblichem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung

| Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, selbst wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. So lautet eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war in leitender Position bei der A-GmbH beschäftigt. Die Anteile an der A- GmbH wurden von der Y-AG gehalten, die von einer Investorengruppe mittelbar über mehrere Tochtergesellschaften, letztlich über die S-Kapitalgesellschaft mit dem Ziel erworben wurde, diese nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, erhielten ausgesuchte Führungspersonen der A-GmbH (Manager), darunter auch der Steuerpflichtige, die Möglichkeit, sich an dem Investment über ein Management-Beteiligungsprogramm zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im September 2006 u. a. die Beteiligung an einer sogenannten Manager-KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der S-Kapitalgesellschaft erwarb.

Der Steuerpflichtige beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000 EUR an der KG und war durch diese mit ca. 0,15 % an der S-Kapitalgesellschaft beteiligt. Tatsächlich konnte die Y-AG nach einem Jahr erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart, schied die Manager-KG nach dem Börsengang wieder aus der S-Kapitalgesellschaft aus und erhielt dafür die ihrem Anteil entsprechenden Aktien an der Y-AG.

Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden dem Steuerpflichtigen dann Aktien der Y-AG im Wert von über 3.000.000 EUR in sein Depot übertragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als Arbeitslohn allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, zu Arbeitslohn führen können. Beruht der zugewendete Vorteil dagegen auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn allerdings aus.

Vorliegend war zwar nicht strittig, dass dem Steuerpflichtigen die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses angeboten wurde. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führt, liegt aber nur insoweit vor, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt wurde (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung). Ob der Steuerpflichtige die Beteiligung an der Manager-KG verbilligt erlangt hatte, konnte allerdings dahinstehen, da ein dadurch bedingter Lohnzufluss im Steuerbescheid für 2006 zu erfassen gewesen wäre. Dieser Bescheid war aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Denn hier ging es um das Jahr 2007.

Die Beteiligung an der Manager-KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber war zivilrechtlich wirksam begründet worden. Daher liegt, so der Bundesfinanzhof, eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vor. Die daraus fließenden Einnahmen hier der marktübliche Veräußerungserlös durch den Tausch der (mittelbar gehaltenen) Anteile der S-Kapitalgesellschaft gegen die Aktien der Y-AG sind daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

Beachten Sie | Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis (hier ein gemessen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket) gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon konnte im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.

Der Bundesfinanzhof führte weiter aus, dass der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 (auch nach Auffassung des Finanzamts) von keinem anderen Steuertatbestand erfasst wurde. Somit war der Gewinn im Ergebnis steuerfrei.

MERKE | Erst ab 2018, so der Bundesfinanzhof, werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %.

Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmer aus der Führungsebene nicht an Bedeutung.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.12.2023, Az. VI R 1/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239989; BFH, PM Nr. 10/24 vom 27.2.2024

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Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz: Teilerlass ist Arbeitslohn

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige nahm 2014 und 2015 an Aufstiegsfortbildungen teil (vgl. auch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz [AFBG]). Die Kosten der Lehrveranstaltungen wurden von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen gefördert, wobei die Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt wurden. Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung sollte, so die Bedingungen, ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Die Kosten der Lehrveranstaltungen teilweise gekürzt um die Zuschüsse erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an.

Nach erfolgreichem Abschluss erließ die KfW im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn um den Erlassbetrag. Dies hat der Bundesfinanzhof (im Gegensatz zur Vorinstanz) bestätigt.

Die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich.

Die Zuschüsse und Teilerlasse beruhen auf in der Erwerbssphäre liegenden Gründen. Der Erlass hängt allein vom Bestehen der Prüfung und nicht von den persönlichen Lebensumständen ab. Mit den Fortbildungen strebte die Steuerpflichtige eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an, sodass die Leistungen der KfW einen hinreichenden Erwerbsbezug aufwiesen.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 9/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239751; BFH, PM Nr. 8/24 vom 15.2.2024

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2024

| Im Monat April 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.4.2024
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.4.2024

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.4.2024. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2024 am 26.4.2024.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 beträgt 3,62 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,62 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,62 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2024:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Privatschulbesuch: Kosten für hochbegabtes Kind keine außergewöhnlichen Belastungen

| Für das Finanzgericht Münster sind Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen. |

Sachverhalt

Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet.

Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab.

Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das Finanzgericht Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Kosten für die schulische Förderung des Kindes wegen einer Hochbegabung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nur die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, Az. 2 K 1045/22 E, NZB BFH: Az. VI B 35/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236811

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Keine Nachlassverbindlichkeiten: Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe

| Erklären Erben für den Betrieb des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe, sind die daraus resultierenden Steuern bei der Erbschaftsteuer keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig: Die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden (Anteil an einem) Gewerbebetrieb oder (Anteil an einem) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.

MERKE | Bei einem Erwerb von Todes wegen können sich auch Steuerschulden aus der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr bereicherungsmindernd auswirken, obwohl sie beim Erbfall noch nicht rechtlich entstanden waren. Denn der Erbe hat diese Steuerschulden zu tragen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden ist jedoch, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatten die Erben die Aufgabe des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erklärt (§ 16 Abs. 3b S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) und die dadurch anfallende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer geltend gemacht allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun aktuell entschieden hat.

In einem solchen Fall können die Erben die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entsteht und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Zwar handelt es sich bei der mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen Einkommensteuer um diejenige des Erblassers für sein Todesjahr; jedoch entsteht der Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG erst durch die Aufgabeerklärung der Erben.

Beachten Sie | Der Erblasser selbst hatte keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Todeszeitpunkt ein Betrieb auf die Erben überging. Folglich war erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern. Die durch die Aufgabeerklärung begründeten Steuern wurden somit nicht vom Erblasser, sondern von den Erben ausgelöst.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2023, Az. II R 3/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237545

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Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt: Vermittlungsausschuss angerufen

| Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ wurde am 17.11.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nur eine Woche später stand es bereits auf der Tagesordnung des Bundesrats. Eine Zustimmung erfolgte aber nicht, u. a. wurde die ungleiche Verteilung der Lasten zwischen Bund und Ländern kritisiert. Das Wachstumschancengesetz geht nun in den Vermittlungsausschuss. Das Ergebnis stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. |

Zum Hintergrund: Das Gesetzespaket beinhaltet zahlreiche steuerrelevante Neuregelungen und Anpassungen. So sollen u. a. Investitionen in den Klimaschutz durch eine Investitionsprämie gefördert werden und zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten den Mietwohnungsbau beflügeln.

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Zum Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims

| Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst entschieden. |

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Sohn von seinem Vater sechs Flurstücke geerbt. Fünf dieser Flurstücke waren nach § 890 BGB zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Es bestand die Besonderheit, dass das für die Bewertung zuständige Finanzamt drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke in einem Bescheid zusammengefasst und für diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erläuterung des Bescheids hatte das Bewertungs-Finanzamt ausgeführt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim ggf. nur für das eine Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Haus steht.

So sah es auch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es übernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert für die drei Flurstücke, sondern rechnete aus dem Gesamtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus. Nur hierfür gewährte es die Steuerbefreiung.

Der Sohn begehrte hingegen die Steuerbefreiung für den gesamten vom Bewertungs-Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert (also für alle drei Flurstücke) jedoch zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Niedersachsen befand.

Das Finanzgericht Niedersachsen folgte vorliegend weder der zivilrechtlichen Sichtweise (Zusammenfassung von fünf Flurstücken im Grundbuch) noch der vom Bewertungs-Finanzamt vorgenommenen Grundstücksbewertung, die drei Flurstücke umfasste.

Die Richter vertraten vielmehr die Ansicht, dass das Erbschaftsteuer-Finanzamt zu Recht nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit hatte. Da die Befreiungsnorm restriktiv auszulegen ist, ist die Steuerbefreiung auf eine vorhandene katastermäßig kleinere Grundstücksfläche (und sollte diese nicht gegeben sein, ggf. auf eine Teilfläche) zu begrenzen. Den Hintergrund der restriktiven Auslegung der Norm sah das Gericht in einer möglichen Doppelbegünstigung naher Familienmitglieder durch hohe Freibeträge einerseits und die Freistellung des Familienheims andererseits.

Beachten Sie | Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2023, Az. 3 K 14/23, Rev. BFH: Az. II R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237728; FG Niedersachsen, Newsletter 10/2023 vom 20.9.2023

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Vermieter


Liebhaberei: Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

| Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können Vermietungsverluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Eheleute hatten insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils über 250 qm erworben und in voller Höhe fremdfinanziert. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder samt Ehepartner. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften, wodurch sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab.

Nach einer bei den Eheleuten durchgeführten Außenprüfung versagte das Finanzamt jedoch deren steuerliche Anerkennung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg als unbegründet ab. Auch der Bundesfinanzhof hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis nicht zugelassen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.

Wird aber, so der Bundesfinanzhof, eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sogenannte Liebhaberei. In diesem Fall sind aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z. B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich wegen der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Denn die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichten dem Bundesfinanzhof nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob das Finanzgericht die Überschusserzielungsabsicht der Eheleute zu Recht verneint hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R 17/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238313; BFH, PM Nr. 44/23 vom 16.11.2023

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Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder kann anzuerkennen sein

| Über einen befristeten Nießbrauch können Eltern ihren minderjährigen Kindern an einem Vermietungsobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall keinen Gestaltungsmissbrauch. |

Hintergrund

Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird.

Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.

Beachten Sie | Vor allem bei Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern kommt es hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung oft zum Streit mit dem Finanzamt, wenn dieses einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abgabenordnung (AO) unterstellt.

Vereinfachter Sachverhalt

Eltern hatten ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine GmbH vermietet ist. In den Streitjahren war 2016 der Vater und 2017 die Mutter Alleingesellschafter der GmbH.

Das Finanzamt rechnete die Vermietungseinkünfte aber nicht den Kindern, sondern deren Eltern persönlich zu. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die dagegen gerichtete Klage u. a. deshalb ab, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun aber anders beurteilt.

Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.

Dabei stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass es dahinstehen kann, ob zwischen den Eltern der Kinder als Vermieter und der jeweils nur von einem Elternteil beherrschten GmbH überhaupt ein persönliches Näheverhältnis zu bejahen wäre. Denn weder das Finanzamt noch das Finanzgericht haben Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Vertrag seinem Inhalt nach einem Fremdvergleich nicht standhält.

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn das minderjährige Kind als Nießbraucher die ihm zur Nutzung überlassene Immobilie an fremde Dritte vermietet. Dann sind die Vermietungseinkünfte dem Kind zuzurechnen. Denn die Begründung des Nießbrauchs bewirkte im Streitfall nur eine Übertragung der Einkunftsquelle. Die Vermietungseinkünfte wurden nicht mehr vom Eigentümer (den Eltern), sondern von den Nießbrauchern erzielt. Ergibt sich daraus bei einer Gesamtbetrachtung ein steuerlicher Vorteil, ist dies die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich „vorgesehen“.

Darüber hinaus entsteht in einem solchen Fall kein weiterer steuerlicher Vorteil. Insbesondere werden nicht steuerlich unbeachtliche Unterhaltsaufwendungen in den Einkünftebereich verlagert. Die GmbH konnte die Geschäftsraummiete auch vor Begründung des Nießbrauchs als Betriebsausgabe abziehen. Durch die Zuwendung der Einkunftsquelle erwächst den Eltern der Kinder, von der Verlagerung der Einkünfte abgesehen, gegenüber der Zuwendung von versteuertem Einkommen kein steuerlicher Vorteil.

Beachten Sie | Vor diesem Hintergrund brauchte der Bundesfinanzhof die vom Finanzgericht aufgeworfene Frage nicht zu vertiefen, ob die GmbH im Verhältnis zu den Kindern oder den Eltern eine fremde Dritte war.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R 8/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237558

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Einkünfteabgrenzung bei Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung

| Das Finanzgericht Düsseldorf hat jüngst klargestellt, dass die erzielten Einkünfte aus einer Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung nicht als freiberuflich zu qualifizieren sind, sondern als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. |

Sachverhalt

Im Streitfall war der Steuerpflichtige als Mitwirkender einer TV-Sendung tätig, deren Konzept darauf gründete, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Steuerpflichtige schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern.

Der Steuerpflichtige ging im Hinblick auf den Unterhaltungscharakter der Sendung von einer künstlerischen Tätigkeit aus und begehrte daher die Einordnung seiner Tätigkeit als freiberuflich. Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf sahen das aber anders.

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) u. a. die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Künstlerisch ist nur eine selbstständige, eigenschöpferische Arbeit, die dem Werk eine über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgehende Aussagekraft verleiht.

Vor diesem Hintergrund stellte das Finanzgericht Düsseldorf heraus: Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen stellt keine eigenschöpferische Leistung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Ob die Sendung selbst möglicherweise dem künstlerischen Bereich zuzuordnen ist, ist insoweit unbeachtlich.

MERKE | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Der Ausgang des Revisionsverfahrens darf mit Spannung erwartet werden, zumal das Urteil auch Auswirkungen auf vergleichbare Konstellationen der Mitwirkung von „Experten“ an TV-Sendungen haben dürfte.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2023, Az. 10 K 306/17 G, Rev. BFH: Az. VIII R 10/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235944

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Pauschale Betriebsausgaben: Verwaltung darf die Regeln weitgehend frei ausgestalten

| Manche Unternehmer können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben auch pauschale Beträge geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Finanzverwaltung in der Ausgestaltung und Auslegung der Pauschalen weitgehend frei ist. |

Die Verwaltung gewährt für die folgenden Berufsgruppen diese Pauschalen:

Die beiden Fallgruppen

Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:

  • Betriebsausgabenpauschale (BA-Pauschale) in Prozent der Einnahmen: 30 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 3.600 EUR

Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag“) handelt:

  • BA-Pauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 900 EUR; wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt

Im entschiedenen Fall machten Eheleute jeweils eine Pauschale in Höhe von 30 % geltend. Das Finanzamt würdigte die Tätigkeiten aber als Nebentätigkeiten und gewährte nur 25 %. Die Begründung: Die Begriffe der Haupt- und Nebenberuflichkeit sind in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Einkommensteuer-Hinweise (EStH) nicht eigenständig definiert. Daher griff das Finanzamt auf die Definition der Nebenberuflichkeit des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz zurück, wonach eine Tätigkeit nebenberuflich ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Der Bundesfinanzhof kam zu folgendem Ergebnis: Die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das Finanzamt ist möglich und überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.7.2023, Az. VIII R 29/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237109

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert

| Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt. |

Hintergrund: Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert. Um die Gastronomie während der Coronapandemie zu entlasten, wurde der Steuersatz (befristet) auf 7 % gesenkt. Diese Reduzierung wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2023, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzumildern.

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Arbeitgeber


Bundesfinanzministerium veröffentlicht die Auslandsreisepauschalen für 2024

| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 veröffentlicht. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.11.2023 kann unter www.iww.de/s9935 heruntergeladen werden. |

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag relevant.

Beachten Sie | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.11.2023, Az. IV C 5 S 2353/19/10010 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238529

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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2024

| Der Bundesrat hat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) zugestimmt. Somit müssen diese neuen Werte ab 2024 im Lohnbüro beachtet werden. |

Hintergrund: Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung turnusgemäß zum 1.1. eines Jahres angepasst. Dies erfolgt durch Verordnung.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt:

Bezugsgröße

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beachten Sie | Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 EUR/Monat (2023: 3.395 EUR/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 EUR/Monat (2023: 3.290 EUR/Monat).

Allgemeine Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 EUR/Monat (2023: 7.300 EUR/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.450 EUR/Monat (2023: 7.100 EUR/Monat).

Hintergrund: Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

Krankenversicherung

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 EUR (2023: 66.600 EUR). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 EUR jährlich (2023: 59.850 EUR) bzw. 5.175 EUR monatlich (2023: 4.987,50 EUR).

Quelle | Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024, BR-Drs. 511/23 (B) vom 24.11.2023; BMAS, Mitteilung vom 11.10.2023

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 beträgt 3,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2024

| Im Monat Januar 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.1.2024
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.1.2024

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.1.2024. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2024 am 29.1.2024.

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Steuerliche Erleichterungen wegen Sturmflut in Schleswig-Holstein

| Durch eine Sturmflut am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein insbesondere in weiten Teilen der Ostseeküste sowie der Trave- und Schleiregion beträchtliche Schäden entstanden. Da die Beseitigung dieser Schäden bei vielen Steuerpflichtigen zu hohen finanziellen Belastungen führen wird, wurde ein Katastrophenerlass (unter www.iww.de/s9936) mit steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. |

Auf Antrag gibt es zum Beispiel Stundungen sowie eine Anpassung der Vorauszahlungen. In einer Mitteilung vom 26.10.2023 hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzministerium dem Katastrophenerlass nun zugestimmt hat.

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